AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sonepar Deutschland GmbH und deren Gesellschaften (nachfolgend „Sonepar-Verkaufsbedingungen“ genannt)

 

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

 

  1. (1)  Die Sonepar-Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Sonepar Deutschland GmbH sowie sämtlicher mit ihr i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend gemeinsam und jeweils einzeln „Sonepar“ genannt) gegenüber Nichtverbrauchern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB. Eine Liste der entsprechenden Unternehmen liegt aus, kann unter „www.sonepar.de“ eingesehen werden und wird dem Käufer auf Anforderung zugesandt.
  2. (2)  Die Sonepar-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Sonepar- Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Sonepar hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. (3)  Alle von den Sonepar-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen Sonepar und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. (4)  Die Sonepar-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
  5. (5)  Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Sonepar-Verkaufsbedingungenauch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.
  6. (6)  Sonepar behält sich vor, die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen AllgemeinenVerkaufs- und Lieferbedingungen.

 

§2 Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung

 

  1. (1)  Sämtliche von Sonepar abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von Sonepar.
  2. (2)  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten.
  3. (3)  Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als der Sitz einer Niederlassung von Sonepar vereinbart ist,beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers. Bei Kabeltrommeln mit einem Gewicht von mehr als 1.500 KG ist das Abladen durch Sonepar nicht geschuldet, sondern vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.
  4. (4)  Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch Sonepar entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
  5. (5)  Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Sonepar, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Sonepar bestätigt worden sind.
  6. (6)  Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten. Sonepar behält sich vor, Kabelwerkserzeugnisse in Über- oder Unterlängen von 10% zu liefern. Die Preise werden in einem solchen Fall entsprechend angepasst. Der Käufer kann hieraus keinerlei Ansprüche, insbesondere auf Nachlieferung der etwaigen Differenz zur bestellten Länge oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz, herleiten.
  7. (7)  An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Sonepar erhält, behält sich Sonepar Eigentums- und Urheberrechte vor.
  8. (8)  Werden Sonepar nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Sonepar berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  9. (9)  Dienstleistungen von Sonepar, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
  10. (10)  Darüber hinaus ist Sonepar berechtigt, für jede Kabelbestellung des Kunden, die nicht den Fertigungslängen entspricht und daher das Kabel geschnitten werden muss, für jeden Kabelschnitt ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand zu berechnen. Die Höhe der vorbezeichneten Schnittkosten ist dem Preisaushang in den Sonepar- Geschäftsräumen zu entnehmen oder bei Sonepar zu erfragen.
  11. (11)  Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von Sonepar eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“, „garantieren“, „Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB. Die getroffenen Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen abgegeben wird. Sonepar haftet nicht für Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.
  12. (12)  Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von Sonepar auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.

 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. (1)  Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.
  2. (2)  Hat der Käufer Sonepar ein SEPA-Basismandat oder ein SEPA-Firmenmandat erteilt und sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt der Einzug der Lastschrift durch Sonepar 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) kann im Fall des SEPA- Basismandats auf 5 Tage vor Einzug bei erst- oder einmaliger Lastschrift und 2 Tage vor Einzug bei wiederkehrenden Lastschriften, im Fall des SEPA-Firmenmandats auf 1 Tag vor Einzug verkürzt werden. DerKäufer sichert in allen Fällen zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.
  3. (3)  Bei Belieferung trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlichentstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale bei Lieferungen innerhalb Deutschlands an einem Tag in Höhe von 4.90 EUR als vereinbart. Diese Transportkostenpauschale ist begrenzt auf monatlich insgesamt 29.90 EUR. Die Transportkostenpauschale wird mit ausgewiesener Rechnung zum jeweiligen Monatsende abgerechnet und wird daraufhin 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig.
  4. (4)  Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
  5. (5)  Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Sonepar über den Wert verfügen kann.
  6. (6)  Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  7. (7)  Die Forderungen von Sonepar werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von Sonepar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist Sonepar berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
  8. (8)  Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist Sonepar berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Sonepar kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  9. (9)  In den Fällen der Absätze (5) und (6) kann Sonepar die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz (6) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
  10. (10)  Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Sonepar den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
  11. (11)  Eine Aufrechnung ist nur mit von Sonepar anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

§4 Verpackung

 

  1. (1)  Die Verpackung wird besonders berechnet.
  2. (2)  Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch Sonepar gemäß derVerpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit Sonepar mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
  3. (3) Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist Sonepar vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist Sonepar berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen von Sonepar zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
  4. (4) Für Kunststofftrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung eine zusätzliche Rücknahme erforderlich ist. § 4 Abs. (2) gilt entsprechend.
  5. (5) Für Transportbehälter, die im Eigentum von Sonepar stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an Sonepar zurückgegeben werden, ist Sonepar berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale in Höhe von 10 Euro zu verlangen.

 

§5 Gefahrenübergang

 

  1. (1)  Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch Sonepar geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. (2)  Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  3. (3)  Teillieferungen sind zulässig.
  4. (4)  Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt undallen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Sonepar nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Sonepar und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Sonepar dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von Sonepar die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich Sonepar nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
  5. (5)  Sonepar haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat Sonepar nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Sonepar ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
  6. (6)  Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Sonepar innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. (1) Sonepar behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Sonepar bezieht, behält sich Sonepar das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Sonepar in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von Sonepar begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Sonepar zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. (2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Sonepar, ohne dass Sonepar hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Sonepar. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Sonepar gehörender Ware erwirbt Sonepar Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht Sonepar gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Sonepar Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf Sonepar nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Sonepar stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. (3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Sonepar gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Sonepar nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von Sonepar geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Sonepar, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Sonepar an dem Miteigentum entspricht.
  4. (4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Sonepar nimmt die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichenordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf Sonepar tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass Sonepar dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von Sonepar übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von Sonepar sofort fällig.
  6. (6) Sonepar ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. Sonepar wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Sonepar hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Sonepar ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. (7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Sonepar unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. (8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  9. (9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist Sonepar insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von Sonepar aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  10. (10) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura- Wert), den Sonepar gegenüber dem Käufer verlangt.

 

§7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

 

  1. (1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
  2. (2) Im Falle eines beabsichtigen Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und Sonepar Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  3. (3) Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. den §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
  4. (4) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
  5. (5) Der Käufer ist verpflichtet, Sonepar die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

UMFO-L1-011 Allgemeine Lieferbedingungen (Stand 01.02.2020)

  1. (6)  Bei berechtigten Beanstandungen ist Sonepar berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
  2. (7)  Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüche für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
  3. (8)  Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer Sonepar unverzüglich zu informieren.
  4. (9)  Soweit bei der Installation komplexer Licht-, Steuerungs- und Netzwerksysteme (z.B. EIB) Sonepar die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung von Sonepar vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von Sonepar nicht übernommen.
  5. (10)  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  6. (11)  Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).

 

§8 Rücktritt

 

  1. (1)  Sonepar kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
  2. (2)  Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.
  3. (3)  Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber Sonepar lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  4. (4)  Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von Sonepar an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

 

§9 Haftungsbegrenzung

 

  1. (1)  Sonepar haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet Sonepar für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit Sonepar kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
  2. (2)  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  3. (3)  Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  4. (4)  Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  5. (5)  Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 7.10.

 

§10 Vorbehalt der Konzernverrechnung

 

  1. (1)  Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderungen, die Sonepar gegen den Käufer erwirbt, an andere Sonepar Gesellschaften abgetreten werden können.
  2. (2)  Der Käufer verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch Sonepar zu widersprechen.

 

§11 Datenspeicherung

 

  1. (1)  Der Käufer ist damit einverstanden, dass Sonepar personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und – soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist – anderen Sonepar Gesellschaften oder Dritten übermittelt, soweit gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß Art. 21 DS- GVO widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.

 

§12 Export

 

  1. (1) Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 

§13 Compliance

 

  1. (1)  Der Käufer garantiert im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehungen mit Sonepar die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht ausschließlich) aller Anti-Korruptions-Gesetze und – Vorschriften sowie die Einhaltung sämtlicher anwendbarer den freien Wettbewerb schützender Vorschriften. Der Käufer hat im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen aus den mit Sonepar geschlossenen Verträgen keine verbotenen Handlungen begangen, weder direkt noch indirekt und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
  2. (2)  Sonepar und deren Vertreter haben in berechtigten Zweifelsfällen, dass der Käufer gegen seine Pflichten aus § 13 Abs. 1 verstoßen hat, das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen des Käufers einzusehen, diese zu auditieren und Kopien daraus zu erstellen, soweit sie die Durchführung der Geschäftsbeziehung zu Sonepar betreffen. Die Einsicht erfolgt im angemessenen Umfang, am üblichen Standort und zu den üblichen Geschäftszeiten.
  3. (3)  Bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 ist Sonepar berechtigt, diesen Vertrag schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Käufer zu kündigen. Der Kunde wird Sonepar von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.

 

§14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

 

  1. (1)  Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz der betroffenen Sonepar-Gesellschaft als Gerichtsstand vereinbart; die betroffene Sonepar-Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. (2)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der jeweiligen Sonepar-Gesellschaft bzw. deren Niederlassungen.
  3. (3)  Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

§15 Salvatorische Klausel

    • (1) UMFO-L1-011 Allgemeine Lieferbedingungen (Stand 01.02.2020)
    • Sollten einzelne Bestimmungen der Sonepar-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
    • Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder
    Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.

 

 

Stand Februar 2020